Verwaltungsgericht weist Einordnung zweier Wohngemeinschaften als stationäre Einrichtung zurück

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 07.02.2024 (Az.: VG 14 L 513/23) die Einordnung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zurückgewiesen, das zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Pflegewohngemeinschaften, die von einem Pflegedienst betreut werden, als eine stationäre Einrichtung einordnete.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass es sich entgegen der Einschätzung des LAGeSo nicht um eine stationären Einrichtungen gleichgestellte Pflegeeinrichtung im Sinne von § 3 WTG handelt, sondern um zwei Pflegewohngemeinschaften im Sinne von § 5 WTG.

Das LAGeSo hatte angenommen, die beiden Wohngemeinschaften wären als Einheit zu sehen, da sowohl das Pflegepersonal als auch die Nutzerinnen und Nutzer und Besucher über den Hausflur beide Wohngemeinschaften frequentierten und die Türen zwischen den Wohngemeinschaften offenstehen. Es handle sich nicht um zwei Wohngemeinschaften mit jeweils 10 Plätzen, sondern um eine Pflegeeinrichtungen mit 20 Plätzen. Das Pflegepersonal werde übergreifend eingesetzt. Außerdem gebe es nur eine Umkleideeinheit für das Pflegepersonal. Die Lagerräume würden übergreifend genutzt.

Das Verwaltungsgericht beurteilte dies anders. Bei den beiden Wohngemeinschaften handele es sich um jeweils abgeschlossene Wohneinheiten. Zwischen den beiden Wohngemeinschaften liegt der Hausflur mit dem Treppenhaus und beide Wohneinheiten verfügten über Brandschutztüren zum Treppenhaus. Eine einheitliche Wohnsituation sei daher nicht gegeben. Die Wohnungen sind räumlich voneinander getrennt, sodass in ihnen jeweils die Führung eines eigenständigen Haushalts möglich ist. Darüber hinaus sind die Nutzerinnen und Nutzer der jeweiligen Einheit postalisch, telefonisch und faktisch getrennt erreichbar. Des Weiteren werden die Wohneinheiten finanziell, insbesondere bezüglich der Wohn- und Haushaltskosten, getrennt behandelt. Beide Wohngemeinschaften verfügen über eigene Mitgliedervereinbarungen zur Regelung der Angelegenheiten der jeweiligen WG. Dass Einkäufe gemeinsam organisiert und Gebrauchsgüter in den Lagerräumen gemeinsam gelagert werden, sei unerheblich. Auch mögliche Überschneidungen der Dienstpläne des eingesetzten Personals machten die beiden Einheiten nicht zu einer Einrichtung mit 20 Plätzen. Für jede Wohngemeinschaften werden eigene Dienstpläne aufgestellt und jede WG wird von unterschiedlichen Pflegekräften versorgt. Selbst wenn es vereinzelt zu Überschneidungen im Personalbereich kommt, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Im Übrigen habe der Gesetzgeber gerade vorgesehen, dass zwei Wohngemeinschaften in unmittelbarer räumlicher Nähe nebeneinander bestehen dürfen. Damit hatte er die teilweise bestehenden Synergie-Effekte für Anbieter und Nutzer in Kauf genommen, ohne dass dies zwingend zur Einstufung als Pflegeeinrichtung führt. Aus diesem Grund ist die festgestellte gemeinsame Nutzung eines Umkleideraums für das Personal unerheblich, zumal sich dieser Umkleideraum außerhalb der Wohnungen befindet.

Berlin, 19.04.2024

Dr. Johannes Groß