Einsatz von beim Pflegedienst angestellten Angehörigen von Pa-tienten ist in der Regel rechtmäßig

Der Einsatz von beim Pflegedienst angestellten Angehörigen von Patienten ist in der Regel rechtmäßig. Dies entschied das Kammergericht mit Urteil vom 04.03.2024 (Az.: 20 U 23/23, rechtskräftig).

Das Kammergericht hat damit die Klage eines Sozialhilfeträgers zurückgewiesen, der gegenüber einem Pflegedienst Rückforderungen in Höhe von ca. 50.000 € geltend gemacht hatte. Zur Begründung hatte der Sozialhilfeträger angegeben, die Leistungen seien überwiegend durch die Tochter der Hilfeempfängerin erbracht worden. Dies sei unzulässig. Die beim Pflegedienst angestellte Tochter der Patientin hätte diese im Rahmen ihrer familiären Verbundenheit unentgeltlich versorgen müssen. Eine Leistungserbringung im Rahmen der Sachleistung über einen Pflegedienst sei unzulässig. Die Zwischenschaltung eines Pflegedienstes sei ein Umgehungsgeschäft mit der Folge der Unwirksamkeit des Anstellungsvertrags der Angehörigen. Der Bewilligungsbescheid gegenüber der Hilfeempfängerin stehe dem nicht entgegen.

Dieser Auffassung widersprach das Kammergericht. Die Leistungserbringung und die Bezahlung der Leistung erfolgten aufgrund des Bewilligungsbescheides. Ein Umgehungsgeschäft liegt nicht vor. Wenn die Pflege durch eine im Anstellungsverhältnis mit dem Pflegedienst stehende Angehörige erbracht wird, steht dies der Vergütung dieser Leistung durch den Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die verwandten Mitarbeiter des Pflegedienstes einen eigenen Hausstand haben und im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Pflegedienst nicht ausschließlich zur Pflege der Angehörigen angestellt wurden.

Berlin, den 19.04.2024

Dr. Johannes Groß

Rechtsanwalt