Sozialgericht Berlin verurteilt Sozialhilfeträger zur ergänzenden Kostenübernahme bei Intensivpflege

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 18.03.2024 (Az. S 90 SO 1678/20) den Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme für Hilfe zur Pflege, ergänzend zu Leistungen der Krankenkasse bei außerklinischer Intensivpflege verurteilt.

Der Kläger lebt in einer Wohngemeinschaft für Intensivpflegebedürftige. Er erhält von seiner Krankenkasse Leistungen der außerklinischen Intensivpflege und von der Pflegekasse Sachleistungen nach Pflegegrad 5. Die ergänzende Hilfe zur Pflege in Form des in Berlin vereinbarten LK 19 (pauschale WG-Vergütung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5) lehnte der Sozialhilfeträger ab und bewilligte stattdessen körperbezogene Leistungskomplexe zu 50 %.

Für die Nichtbewilligung des LK 19 und Reduzierung der körperbezogenen Leistungskomplexe bestehe keine Rechtsgrundlage, entscheid das Sozialgericht. Die Vergütung der anderen Kostenträger (Krankenkasse und Pflegekasse) decken den Pflegebedarf nicht vollständig ab, sodass Leistungen nach LK 19 zu gewähren sind. Ob die Kostenabgrenzungsrichtlinie auf Pflegeleistungen in Wohngemeinschaften anwendbar ist, könne dahinstehen, da sich diese nur auf den von der Krankenkasse zu übernehmenden Zeitanteil beziehe. Da der LK 19 bereits nach Zeitaufwand berechnet wird und insofern lediglich der von der Krankenversicherung nicht übernommene Zeitanteil abzudecken ist, sei die Abgrenzung bereits in die Berechnung der Kosten eingeflossen und könne nicht auf die Kürzung des LK 19 ausgedehnt werden.

Berlin, den 19.04.2024

Dr. Johannes Groß

Rechtsanwalt